Anwaltsgerichtshof NRW, 2017-05-19, 1 AGH 62/16

1 AGH 62/16Übriges Gericht19.05.2017

Regest

Eine für ein akademisches Förderungswerk als "Personalleiterin und Unternehmensjuristin" tätige Volljuristin kann die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin zu versagen sein, weil ihre fachliche Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit im Sinne von § 46 Abs. 3 BRAO nicht gewährleistet ist und sie über keine Vertretungsbefugnis nach außen verfügt. (redaktioneller Leitsatz der Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm)

Gesamter Gesetzestext

Anwaltsgerichtshof NRW — 1 AGH 62/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-05-19

Aktenzeichen: 1 AGH 62/16

ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2017:0519.1AGH62.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Senat des Anwaltsgerichtshofs

Normen: BRAO §§ 36, 46, 46a

Leitsätze

Eine für ein akademisches Förderungswerk als "Personalleiterin und Unternehmensjuristin" tätige Volljuristin kann die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin zu versagen sein, weil ihre fachliche Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit im Sinne von § 46 Abs. 3 BRAO nicht gewährleistet ist und sie über keine Vertretungsbefugnis nach außen verfügt.

(redaktioneller Leitsatz der Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm)

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 28.07.2016 wird aufgehoben.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen findet nicht statt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Geschäftswert wird festgesetzt auf 25.000,-- Euro.

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