Anwaltsgerichtshof NRW, 2017-09-01, 2 AGH 15/16

2 AGH 15/16Übriges Gericht01.09.2017

Regest

Mit einer Gehörsrüge gegen eine Beschwerdeentscheidung in einem Ablehnungsverfahren können keine weiteren Befangenheitsgründe nachgeschoben oder die rechtliche Würdigung des Beschwerdegerichts angegriffen werden.

Gesamter Gesetzestext

Anwaltsgerichtshof NRW — 2 AGH 15/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-09-01

Aktenzeichen: 2 AGH 15/16

ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2017:0901.2AGH15.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat des Anwaltsgerichtshofes für das Land Nordrhein-Westfalen

Normen: § 33 a StPO

Leitsätze

Mit einer Gehörsrüge gegen eine Beschwerdeentscheidung in einem Ablehnungsverfahren können keine weiteren Befangenheitsgründe nachgeschoben oder die rechtliche Würdigung des Beschwerdegerichts angegriffen werden.

Tenor

  • 1. Die Anhörungsrüge der angeschuldigten Rechtsanwältin gem. § 116 BRAO i.V.m. § 33a StPO gegen den Beschluss des Anwaltsgerichts-hofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. April 2017 wird zurückgewiesen.
  • 2. Die Kosten des Verfahrens nach § 33a StPO trägt die Antragstellerin.

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