2 AGH 15/16•Anwaltsgerichtshof NRW, 2017-09-01, 2 AGH 15/16
Anwaltsgerichtshof NRW, 2017-09-01, 2 AGH 15/16
2 AGH 15/16Übriges Gericht01.09.2017
Regest
Mit einer Gehörsrüge gegen eine Beschwerdeentscheidung in einem Ablehnungsverfahren können keine weiteren Befangenheitsgründe nachgeschoben oder die rechtliche Würdigung des Beschwerdegerichts angegriffen werden.
Gesamter Gesetzestext
Anwaltsgerichtshof NRW — 2 AGH 15/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-09-01
Aktenzeichen: 2 AGH 15/16
ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2017:0901.2AGH15.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat des Anwaltsgerichtshofes für das Land Nordrhein-Westfalen
Normen: § 33 a StPO
Leitsätze
Mit einer Gehörsrüge gegen eine Beschwerdeentscheidung in einem Ablehnungsverfahren können keine weiteren Befangenheitsgründe nachgeschoben oder die rechtliche Würdigung des Beschwerdegerichts angegriffen werden.
Tenor
- 1. Die Anhörungsrüge der angeschuldigten Rechtsanwältin gem. § 116 BRAO i.V.m. § 33a StPO gegen den Beschluss des Anwaltsgerichts-hofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. April 2017 wird zurückgewiesen.
- 2. Die Kosten des Verfahrens nach § 33a StPO trägt die Antragstellerin.
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