1 AGH 34/17•Anwaltsgerichtshof NRW, 2017-12-08, 1 AGH 34/17
Anwaltsgerichtshof NRW, 2017-12-08, 1 AGH 34/17
1 AGH 34/17Übriges Gericht08.12.2017
Gesamter Gesetzestext
Anwaltsgerichtshof NRW — 1 AGH 34/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-12-08
Aktenzeichen: 1 AGH 34/17
ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2017:1208.1AGH34.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Senat des Anwaltsgerichtshofes
Tenor
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- Die Klage wird abgewiesen.
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- Der Beschluss des Amtsgerichtes Iserlohn vom 6.10.2016 (45 C 63/16) ist gegenstandslos
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- Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
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- Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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- Der Geschäftswert wird auf 70,45 € festgesetzt
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