Anwaltsgerichtshof NRW, 2018-01-09, 2 AGH 8/17

2 AGH 8/17Übriges Gericht09.01.2018

Regest

Zur Frage der örtlichen Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs in einem Verfahren über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 123 II BRAO, wenn der Antragsteller seine Kanzlei vor dem Abschluss dieses Verfahrens in ein anderes Bundesland verlegt. (Redaktioneller Leitsatz der Pressestelle)

Gesamter Gesetzestext

Anwaltsgerichtshof NRW — 2 AGH 8/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-01-09

Aktenzeichen: 2 AGH 8/17

ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2018:0109.2AGH8.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen

Normen: § 123 II BRAO

Leitsätze

Zur Frage der örtlichen Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs in einem Verfahren über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 123 II BRAO, wenn der Antragsteller seine Kanzlei vor dem Abschluss dieses Verfahrens in ein anderes Bundesland verlegt. (Redaktioneller Leitsatz der Pressestelle)

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung wird verworfen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

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