2 AGH 8/17•Anwaltsgerichtshof NRW, 2018-01-09, 2 AGH 8/17
Anwaltsgerichtshof NRW, 2018-01-09, 2 AGH 8/17
2 AGH 8/17Übriges Gericht09.01.2018
Regest
Zur Frage der örtlichen Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs in einem Verfahren über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 123 II BRAO, wenn der Antragsteller seine Kanzlei vor dem Abschluss dieses Verfahrens in ein anderes Bundesland verlegt. (Redaktioneller Leitsatz der Pressestelle)
Gesamter Gesetzestext
Anwaltsgerichtshof NRW — 2 AGH 8/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-01-09
Aktenzeichen: 2 AGH 8/17
ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2018:0109.2AGH8.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen
Normen: § 123 II BRAO
Leitsätze
Zur Frage der örtlichen Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs in einem Verfahren über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 123 II BRAO, wenn der Antragsteller seine Kanzlei vor dem Abschluss dieses Verfahrens in ein anderes Bundesland verlegt. (Redaktioneller Leitsatz der Pressestelle)
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung wird verworfen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
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