1 AGH 33/17•Anwaltsgerichtshof NRW, 2018-06-01, 1 AGH 33/17
Anwaltsgerichtshof NRW, 2018-06-01, 1 AGH 33/17
1 AGH 33/17Übriges Gericht01.06.2018
Gesamter Gesetzestext
Anwaltsgerichtshof NRW — 1 AGH 33/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-06-01
Aktenzeichen: 1 AGH 33/17
ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2018:0601.1AGH33.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Senat des Anwaltsgerichtshofs
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 15.03.2017 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
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