2 AGH 21/18•Anwaltsgerichtshof NRW, 2019-04-05, 2 AGH 21/18
Anwaltsgerichtshof NRW, 2019-04-05, 2 AGH 21/18
2 AGH 21/18Übriges Gericht05.04.2019
Gesamter Gesetzestext
Anwaltsgerichtshof NRW — 2 AGH 21/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-04-05
Aktenzeichen: 2 AGH 21/18
ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2019:0405.2AGH21.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat des Anwaltsgerichtshofs
Tenor
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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unbegründet verworfen.
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Die durch das Verfahren veranlassten Kosten werden der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf auferlegt, § 196 Abs. 2 BRAO.
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