1 AGH 21/19•Anwaltsgerichtshof NRW, 2019-10-11, 1 AGH 21/19
Anwaltsgerichtshof NRW, 2019-10-11, 1 AGH 21/19
1 AGH 21/19Übriges Gericht11.10.2019
Gesamter Gesetzestext
Anwaltsgerichtshof NRW — 1 AGH 21/19 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-10-11
Aktenzeichen: 1 AGH 21/19
ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2019:1011.1AGH21.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Senat des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein- Westfalen
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 05.06.2019 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.
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