1 AGH 22/19•Anwaltsgerichtshof NRW, 2019-10-11, 1 AGH 22/19
Anwaltsgerichtshof NRW, 2019-10-11, 1 AGH 22/19
1 AGH 22/19Übriges Gericht11.10.2019
Gesamter Gesetzestext
Anwaltsgerichtshof NRW — 1 AGH 22/19 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-10-11
Aktenzeichen: 1 AGH 22/19
ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2019:1011.1AGH22.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Senat des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen
Tenor
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Die Klage wird abgewiesen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
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Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
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