2 AGH 3/19•Anwaltsgerichtshof NRW, 2019-12-06, 2 AGH 3/19
Anwaltsgerichtshof NRW, 2019-12-06, 2 AGH 3/19
2 AGH 3/19Übriges Gericht06.12.2019
Gesamter Gesetzestext
Anwaltsgerichtshof NRW — 2 AGH 3/19 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-12-06
Aktenzeichen: 2 AGH 3/19
ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2019:1206.2AGH3.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Senat des Anwaltsgerichtshofes
Tenor
Die Berufung des angeschuldigten Rechtsanwaltes gegen das Urteil der 2. Kammer des Anwaltsgerichts A vom 09.10.2018 wird verworfen.
Ebenso wird die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der angeschuldigte Rechtsanwalt zu ¾ und die Rechtsanwaltskammer A zu ¼.
Notwendige Auslagen des angeschuldigten Rechtsanwaltes werden nicht erstattet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
§§ 43, 43b, 49b II BRAO, 4a II RVG, 6 I BORA
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