2 AGH 18/19•Anwaltsgerichtshof NRW, 2020-01-10, 2 AGH 18/19
Anwaltsgerichtshof NRW, 2020-01-10, 2 AGH 18/19
2 AGH 18/19Übriges Gericht10.01.2020
Gesamter Gesetzestext
Anwaltsgerichtshof NRW — 2 AGH 18/19 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2020-01-10
Aktenzeichen: 2 AGH 18/19
ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2020:0110.2AGH18.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Senat
Tenor
Die Berufung des Angeschuldigten wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Tenor des angefochtenen Urteils wie folgt neu gefasst wird:
Der Angeschuldigte hat gegen die Verpflichtung, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwaltes erfordert, würdig zu erweisen, zuwider gehandelt und dadurch seine Pflicht als Rechtsanwalt verletzt, indem er eine versuchte Strafvereitelung in Tateinheit mit einer Urkundenfälschung begangen hat, indem er fremde Gelder nicht unverzüglich an die Empfangsberechtigten weitergeleitet hat und indem er ein Empfangsbekenntnis nicht mit Datum versehen unverzüglich erteilt hat.
Gegen ihn wird deshalb eine Geldbuße von 5.000,00 € verhängt.
Der Angeschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 43, 43a Abs. 5, 113 Abs. 1, 114 Abs. 1 Nr. 3 BRAO i.V.m. § 14 BORA, §§ 258 Abs. 1, Abs. 4, 267, 22, 23 Abs. 1, 52 StGB.
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