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2 AGH 17/23•Anwaltsgerichtshof NRW, 2024-08-23, 2 AGH 17/23
2 AGH 17/23Übriges Gericht23.08.2024
Entscheidungsdatum: 2024-08-23
Aktenzeichen: 2 AGH 17/23
ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2024:0823.2AGH17.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen
Das Verfahren wird gemäß § 116 I S. 1 BRAO i. V. m. § 153a II StPO endgültig eingestellt, nachdem die Rechtsanwaltskammer Z. mit Schreiben vom 5. August 2024 bestätigt hat, dass der Angeschuldigte den ihm durch Senatsbeschluss vom 23. Juli 2024 auferlegten Geldbetrag in Höhe von EUR 500,-- an diese gezahlt hat und damit der Nachweis einer ordnungsgerechten, insbesondere fristgemäßen Zahlung, geführt ist.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Rechtsanwaltskammer Z. (§§ 116 I S. 2 BRAO, 467 I StPO).
Seine notwendigen Auslagen trägt der angeschuldigte Rechtsanwalt selbst (§§ 116 I S. 2 BRAO, 467 V StPO).
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