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1 AGH 30/24•Anwaltsgerichtshof NRW, 2024-10-25, 1 AGH 30/24
1 AGH 30/24Übriges Gericht25.10.2024
Entscheidungsdatum: 2024-10-25
Aktenzeichen: 1 AGH 30/24
ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2024:1025.1AGH30.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Senat des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 12.500,00 Euro festgesetzt.
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