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1 AGH 42/25•Anwaltsgerichtshof NRW, 2026-02-12, 1 AGH 42/25
1 AGH 42/25Übriges Gericht12.02.2026
Entscheidungsdatum: 2026-02-12
Aktenzeichen: 1 AGH 42/25
ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2026:0212.1AGH42.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
G r ü n d e
Nachdem der Kläger seine Klage mit Schriftsatz vom 10.02.2026 zurückgenommen hat, ist das Verfahren gem. §§ 112c I 1 BRAO i.V.m. § 92 III VwGO einzustellen. Gem. §§ 112c I 1 BRAO i.V.m. § 87a I Nr. 2, 5, III VwGO ist die Entscheidung von der Berichterstatterin zu treffen.
Gem. §§ 112c BRAO, 155 II VwGO hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 II 1 BRAO.
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