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2 AGH 1/26•Anwaltsgerichtshof NRW, 2026-07-31, 2 AGH 1/26
2 AGH 1/26Übriges Gericht31.07.2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-31
Aktenzeichen: 2 AGH 1/26
ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2026:0731.2AGH1.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat des Anwaltsgerichtshofes
Das anwaltsgerichtliche Verfahren wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Bescheid der Rechtsanwaltskammer M. vom 19.02.2026 ausgesetzt.
Gründe:
Die Aussetzung des Verfahrens beruht auf § 118 b BRAO.
Danach kann das anwaltsgerichtliche Verfahren ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im anwaltsgerichtlichen Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist.
Eine Entscheidung von wesentlicher Bedeutung wird auch angenommen, wenn der Ausgang des anderen Verfahrens zur Einstellung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens führen kann (Reelsen, in: Weyland, BRAO, 11. Aufl. 2024, § 118b Rn. 1; vgl. auch Johnigk, in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl. 2020, § 118b Rn. 3). Das anwaltsgerichtliche Verfahren ist gemäß § 139 Abs. 3 Nr. 1 BRAO einzustellen, wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen ist, § 13 BRAO. Hieraus folgt, dass bereits bei einem laufenden Rücknahme- oder Widerrufsverfahren eine Aussetzung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens in Betracht kommt (Reelsen a. a. O.).
Ein solcher Sachverhalt liegt vor. Die Rechtsanwaltskammer M. hat durch Bescheid vom 19.02.2026 die Zulassung des angeschuldigten Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 4 BRAO widerrufen. Die hiergegen gerichtete Klage ist durch Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs vom 24.04.2026 (1 AGH 7/26) abgewiesen worden. Der Antrag auf Zulassung der Berufung liegt gegenwärtig dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor (AnwZ (Brfg) 22/26).
Der Senat übt das ihm eröffnete Ermessen dahingehend aus, das anwaltsgerichtliche Verfahren einzustellen. Einerseits bestehen nach dem Verfahrensstand erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die Zulassung des angeschuldigten Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft erlischt, so dass das vorliegende anwaltsgerichtliche Verfahren einzustellen wäre. Andererseits betrifft dieses Verfahren den lediglich mit einem Verweis und einer Geldbuße belegten Vorwurf, ein elektronisches Empfangsbekenntnis nicht zurückgesandt bzw. abgegeben zu haben. Es handelt sich damit um eine vergleichsweise geringfügige Pflichtverletzung, jedenfalls aber nicht um eine solche, die etwa die Ausschließung aus der Anwaltschaft rechtfertigen würde und der daher selbstständige Bedeutung für den Fall zukäme, dass der Widerruf nicht in Rechtskraft erwachsen würde.
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