32 K 6611/17.S•Berufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen NRW, 2017-10-12, 32 K 6611/17.S
Berufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen NRW, 2017-10-12, 32 K 6611/17.S
32 K 6611/17.SÜbriges Gericht12.10.2017
Gesamter Gesetzestext
Berufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen NRW — 32 K 6611/17.S — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-10-12
Aktenzeichen: 32 K 6611/17.S
ECLI: ECLI:DE:BGANRW:2017:1012.32K6611.17S.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Kammer
Tenor
1. Das berufsgerichtliche Verfahren wird gegen die Architektin Dipl.-Ing. B. C. eröffnet.
Ihr wird zur Last gelegt, als Kammermitglied Berufspflichten verletzt zu haben, indem sie
a) sich im Jahr 2016 nicht entsprechend der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer NRW beruflich fortgebildet hat,
- Verstoß gegen § 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW -, und
b) die Anfragen der Architektenkammer NRW vom 16. Januar 2017 und vom 31. Januar 2017 betreffend die Absolvierung der Fortbildung im Jahr 2016 nicht beantwortet hat,
- Verstoß gegen § 22 Abs. 1 BauKaG NRW i.V.m. § 2 Abs. 4 der Hauptsatzung der Architektenkammer NRW -.
2. Wegen Verletzung beruflicher Pflichten wird der Beschuldigten ein V e r w e i s erteilt und eine Geldbuße von 3.000,- EUR auferlegt.
Die Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Gebühren werden auf 50,-- EUR festgesetzt.
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