35 K 563/09.T•Berufsgericht für Heilberufe Köln, 2009-06-05, 35 K 563/09.T
Berufsgericht für Heilberufe Köln, 2009-06-05, 35 K 563/09.T
35 K 563/09.TÜbriges Gericht05.06.2009
Gesamter Gesetzestext
Berufsgericht für Heilberufe Köln — 35 K 563/09.T — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-06-05
Aktenzeichen: 35 K 563/09.T
ECLI: ECLI:DE:BGHK:2009:0605.35K563.09T.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 35. Kammer des Berufsgerichts für Heilberufe
Tenor
Es wird festgestellt, dass eine Verletzung der Berufspflichten nicht vorliegt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Beschuldigten fallen der Staatskasse zur Last.
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