32 K 1712/12.T•Berufsgericht für Heilberufe Köln, 2013-03-12, 32 K 1712/12.T
Berufsgericht für Heilberufe Köln, 2013-03-12, 32 K 1712/12.T
32 K 1712/12.TÜbriges Gericht12.03.2013
Gesamter Gesetzestext
Berufsgericht für Heilberufe Köln — 32 K 1712/12.T — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-03-12
Aktenzeichen: 32 K 1712/12.T
ECLI: ECLI:DE:BGHK:2013:0312.32K1712.12T.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Kammer
Tenor
| Das in der Rüge der Antragsgegnerin vom 14.2.2012 verhängte Ordnungsgeld wird aufgehoben, soweit es den Betrag von 500,00 Euro übersteigt. | |
|---|---|
| Im Übrigen wird der Antrag auf gerichtliche Nachprüfung zurückgewiesen. |
Die notwendigen Auslagen des Antragstellers fallen zu ¼ der Staatskasse zur Last. Im Übrigen trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens.
Die Verfahrensgebühr wird auf 150,00 Euro festgesetzt. |
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