16 K 2355/14.T•Berufsgericht für Heilberufe Münster, 2015-07-30, 16 K 2355/14.T
Berufsgericht für Heilberufe Münster, 2015-07-30, 16 K 2355/14.T
16 K 2355/14.TÜbriges Gericht30.07.2015
Regest
Ein Verfahrensbevollmächtigter ist nach dem HeilBerG NW nicht berechtigt, aufgrund einer Vollmacht der Heilberufskammer einen Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens zu stellen
Gesamter Gesetzestext
Berufsgericht für Heilberufe Münster — 16 K 2355/14.T — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-07-30
Aktenzeichen: 16 K 2355/14.T
ECLI: ECLI:DE:BGHMS:2015:0730.16K2355.14T.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Kammer Heilberufsgericht
Normen: HeilBerG NW § 71 Abs 1; HeilBerG NW § 112
Leitsätze
Ein Verfahrensbevollmächtigter ist nach dem HeilBerG NW nicht berechtigt, aufgrund einer Vollmacht der Heilberufskammer einen Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens zu stellen
Tenor
Der Antrag vom 11. November 2014 auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens wird abgelehnt.
Die notwendigen Auslagen der Beschuldigten fallen der Staatskasse zur Last.
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