36 K 3999/07.U•Berufsgericht für Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen sowie Ingenieure und Ingenieurinnen im Bauwesen NRW, 2009-02-17, 36 K 3999/07.U
Berufsgericht für Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen sowie Ingenieure und Ingenieurinnen im Bauwesen NRW, 2009-02-17, 36 K 3999/07.U
36 K 3999/07.UÜbriges Gericht17.02.2009
Gesamter Gesetzestext
Berufsgericht für Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen sowie Ingenieure und Ingenieurinnen im Bauwesen NRW — 36 K 3999/07.U — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-02-17
Aktenzeichen: 36 K 3999/07.U
ECLI: ECLI:DE:BGINRW:2009:0217.36K3999.07U.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 36. Kammer
Tenor
- Das berufsgerichtliche Verfahren wird gegen den Ingenieur I eröffnet.
Ihm wird zur Last gelegt, als Kammermitglied Berufspflichten verletzt zu haben, indem er
a) sich bei seiner beruflichen Tätigkeit in der Zeit vom 15. Juni 2006 bis 22. Juni 2006 und in der Zeit vom 8. Mai 2007 bis 1. April 2008 nicht ausreichend gegen Haftpflichtansprüche versichert hat Verstoß gegen § 46 Abs. 2 Nr. 5 BauKaG NRW ,
b) berufsbezogene Anfragen der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen nicht beantwortet hat – Verstoß gegen § 46 Abs. 1 BauKaG NRW i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 Hauptsatzung der Ingenieurkammer-Bau NRW .
- Wegen Verletzung beruflicher Pflichten wird dem Beschuldigten ein V e r w e i s erteilt und eine Geldbuße von 1.000,-- Euro auferlegt.
Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Gebühren werden auf 50,-- Euro festgesetzt.
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