3 V 3741/98 A (G,U,F)•Finanzgericht Düsseldorf, 1999-07-15, 3 V 3741/98 A (G,U,F)
Finanzgericht Düsseldorf, 1999-07-15, 3 V 3741/98 A (G,U,F)
3 V 3741/98 A (G,U,F)Steuergericht15.07.1999
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 3 V 3741/98 A (G,U,F) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-07-15
Aktenzeichen: 3 V 3741/98 A (G,U,F)
ECLI: ECLI:DE:FGD:1999:0715.3V3741.98A.G.U.F.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Senat
Tenor
Die Vollziehung des Gewerbesteuermeßbescheides 1993 vom 24.03.1998 wird in Höhe eines Betrages von 32,00 DM, der Gewerbesteuermeßbescheid 1994 vom 24.04.1998 wird in Höhe eines Betrages von 16,00 DM, der Feststellungs-bescheid 1991 vom 13.03.1998 wird in Höhe eines Betrages von 2.058,00 DM, der Feststellungsbescheid 1992 vom 13.03.1998 wird in Höhe eines Betrages von 2.526,00 DM, der Feststellungsbescheid 1993 vom 13.03.1998 wird in Höhe eines Betrages von 2.041,00 DM und der Feststellungsbescheid 1994 vom 13.03.1998 wird in Höhe eines Betrages von 1.020,00 DM ausgesetzt. Die Aussetzung der Vollziehung erfolgt bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidungen. Gleiches gilt für den Fall einer anderweitigen Beendigung der Einspruchsverfahren.
Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 12.793,00 DM festgesetzt.
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