14 K 1424/98 E•Finanzgericht Düsseldorf, 2001-02-14, 14 K 1424/98 E
Finanzgericht Düsseldorf, 2001-02-14, 14 K 1424/98 E
14 K 1424/98 ESteuergericht14.02.2001
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 14 K 1424/98 E — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-02-14
Aktenzeichen: 14 K 1424/98 E
ECLI: ECLI:DE:FGD:2001:0214.14K1424.98E.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Senat
Tenor
Der Einkommensteuerbescheid 1981 vom 12.08.1983 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.02.1988 wird dahingehend abgeändert, dass Aufwendungen in Höhe von 6.492,66 DM als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG zu berücksichtigen sind. Die AfA für das Gebäude „A-Str.) wird dahingehend korrigiert, dass die AfA der Rechtsvorgängerin (Frau „B“) fortzuführen ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berechnung der geänderten Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Beklagte zu 85 v. H. und die Kläger zu 15 v. H.
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