11 K 9306/98 H(L)•Finanzgericht Düsseldorf, 2001-09-27, 11 K 9306/98 H(L)
Finanzgericht Düsseldorf, 2001-09-27, 11 K 9306/98 H(L)
11 K 9306/98 H(L)Steuergericht27.09.2001
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 11 K 9306/98 H(L) — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-09-27
Aktenzeichen: 11 K 9306/98 H(L)
ECLI: ECLI:DE:FGD:2001:0927.11K9306.98H.L.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Senat
Tenor
Der Nachforderungsbescheid vom 18.05.1998 für 1992 bis 1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.11.1998 wird bezüglich der Lohnsteuer, der rk. Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlages insoweit geändert, als bei der Steuerberechnung Visagebühren für 1992 in Höhe von 53.800,00 DM, für 1993 in Höhe von 51.250,00 DM, für 1994 in Höhe von 60.232,00 DM, für 1995 in Höhe von 54.000,00 DM und für 1996 in Höhe von 50.000,00 DM nicht mehr berücksichtigt werden. Die Steuerberechnung wird dem Beklagten übertragen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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