10 K 4820/99 KG•Finanzgericht Düsseldorf, 2002-02-21, 10 K 4820/99 KG
Finanzgericht Düsseldorf, 2002-02-21, 10 K 4820/99 KG
10 K 4820/99 KGSteuergericht21.02.2002
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 10 K 4820/99 KG — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-02-21
Aktenzeichen: 10 K 4820/99 KG
ECLI: ECLI:DE:FGD:2002:0221.10K4820.99KG.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Senat
Tenor
Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 19.05.1999 und der Einspruchsentscheidung vom 25.06.1999 wird der Beklagte verpflichtet, für das Kind " A " für die Zeit Oktober 1998 bis Juni 1999 Kindergeld festzusetzen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 260,00 EUR abzuwenden, wenn nicht der Kläger seinerseits zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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