10 K 5523/96 E•Finanzgericht Düsseldorf, 2002-02-21, 10 K 5523/96 E
Finanzgericht Düsseldorf, 2002-02-21, 10 K 5523/96 E
10 K 5523/96 ESteuergericht21.02.2002
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 10 K 5523/96 E — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-02-21
Aktenzeichen: 10 K 5523/96 E
ECLI: ECLI:DE:FGD:2002:0221.10K5523.96E.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Senat
Tenor
Der Kläger war im Streitjahr 1992 berechtigt, bei den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG die ihm im Zusammenhang mit der Aufnahme eines Darlehens über 100.000,00 DM und eines Darlehens über 36.412,96 DM entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten abzuziehen. Die Feststellung über die Höhe der abziehbaren Aufwendungen als Werbungskosten bleibt dem Endurteil vorbehalten.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.
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