Finanzgericht Düsseldorf, 2002-03-04, 17 K 3669/98 F

17 K 3669/98 FSteuergericht04.03.2002

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Düsseldorf — 17 K 3669/98 F — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-03-04

Aktenzeichen: 17 K 3669/98 F

ECLI: ECLI:DE:FGD:2002:0304.17K3669.98F.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 17. Senat

Tenor

  1. Die gesonderte Feststellung der anrechenbaren Körperschaftsteuer und die gesonderte Feststellung der anrechenbaren Kapitalertragsteuer für 1990 vom 01.07.1996 werden ersatzlos aufgehoben.

  2. Die gesonderte Gewinnfeststellung für 1990 vom 01.07.1996 wird aufgehoben, so dass die Gewinnfeststellung vom 14.08.1991 auf DM wieder in Kraft tritt.

  3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

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