1 K 5072/00 E•Finanzgericht Düsseldorf, 2002-05-13, 1 K 5072/00 E
Finanzgericht Düsseldorf, 2002-05-13, 1 K 5072/00 E
1 K 5072/00 ESteuergericht13.05.2002
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 1 K 5072/00 E — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-05-13
Aktenzeichen: 1 K 5072/00 E
ECLI: ECLI:DE:FGD:2002:0513.1K5072.00E.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Senat
Tenor
Die Einkommensteuer 1999 wird unter Abänderung des Einkommensteuerbescheides 1999 vom 21.3.2000 und der Einspruchsentscheidung vom 21.7.2000 auf 9.100 DM (entspricht 4.652,76 EUR) festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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