4 V 7185/01 A(H)•Finanzgericht Düsseldorf, 2002-07-05, 4 V 7185/01 A(H)
Finanzgericht Düsseldorf, 2002-07-05, 4 V 7185/01 A(H)
4 V 7185/01 A(H)Steuergericht05.07.2002
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 4 V 7185/01 A(H) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-07-05
Aktenzeichen: 4 V 7185/01 A(H)
ECLI: ECLI:DE:FGD:2002:0705.4V7185.01A.H.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat
Tenor
Die Vollziehung der Haftungsbescheide des Hauptzollamts A vom 17.10.2001 wird hinsichtlich der Säumniszuschläge ausgesetzt, soweit der Antragsteller für die im Dezember 2000 entstandene Einfuhrumsatzsteuer für mehr als 1.770 DM Säumniszuschläge, für die im Januar 2001 entstandene Einfuhrumsatzsteuer für mehr als 910 DM Säumniszuschläge, für die im Februar 2001 enstandene Einfuhrumsatzsteuer für mehr als 92 DM Säumniszuschläge und für die im März 2001 enstandene Einfuhrumsatzsteuer für mehr als 159 DM Säumniszuschläge in Anspruch genommen worden ist. Der weiter gehende Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 95% und der Antragsgegner zu 5%.
Die Beschwerde wird zugelassen.
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