4 K 3731/01 ERB•Finanzgericht Düsseldorf, 2002-07-10, 4 K 3731/01 ERB
Finanzgericht Düsseldorf, 2002-07-10, 4 K 3731/01 ERB
4 K 3731/01 ERBSteuergericht10.07.2002
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 4 K 3731/01 ERB — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-07-10
Aktenzeichen: 4 K 3731/01 ERB
ECLI: ECLI:DE:FGD:2002:0710.4K3731.01ERB.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4 Senat
Tenor
Der Erbschaftsteuerbescheid des Finanzamts vom 5. Dezember 1997 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung des beklagten Finanzamts vom 31. Mai 2001 wird aufgehoben, soweit damit mehr als 3.438.309 DM Erbschaftsteuer festgesetzt worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt 89 v.H. und das beklagte Finanzamt trägt 11 v.H. der Kosten des Verfahrens.
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