6 K 6493/98 K,G,F•Finanzgericht Düsseldorf, 2002-09-10, 6 K 6493/98 K,G,F
Finanzgericht Düsseldorf, 2002-09-10, 6 K 6493/98 K,G,F
6 K 6493/98 K,G,FSteuergericht10.09.2002
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 6 K 6493/98 K,G,F — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-09-10
Aktenzeichen: 6 K 6493/98 K,G,F
ECLI: ECLI:DE:FGD:2002:0910.6K6493.98K.G.F.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Senat
Tenor
Unter teilweiser Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 17.08.1998 und Abänderung der Körperschaftsteuerbescheide 1990 bis 1994, der Feststellungsbescheide gem. § 47 Abs. 1 KStG zum 31.12.1990 bis 1994, der Feststellungsbescheide gem. § 47 Abs. 2 KStG 1991 bis 1994 - alle vom 4.02.1998 - und der Gewerbesteuermessbescheide 1990 bis 1994 werden
die Körperschaftsteuer 1990 bis 1994 ohne den Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttungen von jeweils EUR 3.067,75 (DM 6.000) in den Jahren 1990 bis 1994 zuzüglich EUR 62.476,80 (DM 122.194) in 1992, EUR 65.119,67 (DM 127.363) in 1993 und EUR 67.784,01 (DM 132.574) in 1994 - unter Korrektur der Gewerbesteuerrückstellung - festgesetzt und die Ausschüttungsbelas-tung für eine Gewinnausschüttung in Höhe von jeweils EUR 3.067,75 (DM 6.000) nicht hergestellt; die Einkommensbeträge und die Tarifbelastungen werden entsprechend festgestellt; die Körperschaftsteuererhöhungs- und -minderungsbeträge werden für die Jahre 1991 bis 1994 entsprechend festgestellt;
die Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals unter Berücksichtigung der geänderten Einkommensbeträge, Tarifbelastungen und Ausschüttungen festgestellt;
die Gewerbesteuermessbeträge 1990 bis 1994 entsprechend der Änderungen herabgesetzt.
Die Berechnung der geänderten Steuer- und Feststellungsbeträge wird dem Beklagten übertragen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
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