6 K 3593/99 K,G,U,F•Finanzgericht Düsseldorf, 2002-12-10, 6 K 3593/99 K,G,U,F
Finanzgericht Düsseldorf, 2002-12-10, 6 K 3593/99 K,G,U,F
6 K 3593/99 K,G,U,FSteuergericht10.12.2002
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 6 K 3593/99 K,G,U,F — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-12-10
Aktenzeichen: 6 K 3593/99 K,G,U,F
ECLI: ECLI:DE:FGD:2002:1210.6K3593.99K.G.U.F.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Senat
Tenor
Unter Abänderung der Körperschaftsteuerbescheide 1990 bis 1994 vom 08.03.1999 (1990 und 1991) bzw. 03.03.1999 (1992 - 1994), der Umsatzsteuerbescheide 1990 bis 1994 vom 08.03.1999 (1990 - 1993) bzw. 03.03.1999 (1994), der Bescheide über den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag 1990 bis 1994 (ohne Datum), der Feststellungsbescheide gem. § 47 Abs. 1 KStG zum 31.12.1990 bis 31.12.1994 vom 03.03.1999 (31.12.1992 - 1994, im Übrigen ohne Datum), sämtliche Bescheide in der Fassung der Einspruchsentscheidungen vom 30.04.1999, werden
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die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuermessbeträge in der Weise festgesetzt, dass (unter Korrektur der Gewerbesteuerrückstellung) die Hinzurechnung außerhalb der Bilanz der gezahlten Beraterhonorare als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben rückgängig gemacht wird und die Honorare i. H. v. netto 422.013 DM (1990), 75.234 DM (1991), 679.859 DM (1992), 420.000 DM (1993), 284.450 DM (1994) als abzugsfähige Betriebsausgaben berücksichtigt werden; die Einkommensbeträge und die Tarifbelastung werden entsprechend festgestellt,
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die Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals unter Berücksichtigung der geänderten Einkommensbeträge und der geänderten Tarifbelastung festgestellt,
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die Umsatzsteuer in der Weise festgesetzt, dass die auf die Beratungsleistungen entfallende Umsatzsteuer i. H. v. 59.081 DM (1990), 10.532 DM (1991), 95.180 DM (1992), 63.000 DM (1993) und 42.667 DM (1994) als Vorsteuer abgezogen werden.
Die Berechnung der geänderten Körperschaftsteuer-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuermessbeträge, der gem. § 47 Abs. 2 KStG festzustellenden Beträge und der geänderten Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
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