7 K 6030/00 E•Finanzgericht Düsseldorf, 2003-02-10, 7 K 6030/00 E
Finanzgericht Düsseldorf, 2003-02-10, 7 K 6030/00 E
7 K 6030/00 ESteuergericht10.02.2003
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 7 K 6030/00 E — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-02-10
Aktenzeichen: 7 K 6030/00 E
ECLI: ECLI:DE:FGD:2003:0210.7K6030.00E.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Senat
Tenor
Unter Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 1999 vom 20.6.2000 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 12.9.2000 wird die Einkommensteuer auf 5.732,60 EUR (nachrichtlich 11.212 DM) festgesetzt.
Die Kosten des Verfahren bis zur mündlichen Verhandlung tragen die Kläger und der Beklagte je zur Hälfte. Die übrigen Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
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