5 K 201/95 U•Finanzgericht Düsseldorf, 2003-02-26, 5 K 201/95 U
Finanzgericht Düsseldorf, 2003-02-26, 5 K 201/95 U
5 K 201/95 USteuergericht26.02.2003
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 5 K 201/95 U — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-02-26
Aktenzeichen: 5 K 201/95 U
ECLI: ECLI:DE:FGD:2003:0226.5K201.95U.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Senat
Tenor
Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 16.12.1994 werden die Umsatzsteuerbescheide 1988 und 1989 vom 3.1.1994 dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer für 1988 auf 6.874,65 EUR (13.445,65 DM) und für 1989 auf 11.712,21 EUR (22.907,09 DM) herabgesetzt wird.
Die Kosten des Verfahrens, soweit sie vor dem 26.2.2003 entstanden sind, haben der Kläger zu 65 v.H. und das beklagte Finanzamt zu 35 v.H. zu tragen. Die Verfahrenskosten, welche ab dem 26.2.2003 entstanden sind, hat das beklagte Finanzamt alleine zu tragen.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Der Streitwert wird vor dem 26.2.2003 auf 12.236,- EUR festgesetzt. Ab dem 26.2.2003 wird der Streitwert auf 4.278,- EUR festgesetzt.
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