Finanzgericht Düsseldorf, 2003-03-07, 3 K 4360/01 H

3 K 4360/01 HSteuergericht07.03.2003

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Düsseldorf — 3 K 4360/01 H — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-03-07

Aktenzeichen: 3 K 4360/01 H

ECLI: ECLI:DE:FGD:2003:0307.3K4360.01H.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Senat

Tenor

Der Haftungsbescheid vom 21.10.1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.06.2001 wird insoweit aufgehoben, als darin Säumniszuschläge in den Betrag von 12.042 DM übersteigender Höhe enthalten sind. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt 95 % und der Beklagte 5 % der Kosten des Verfahrens.

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