18 K 5779/02 AO•Finanzgericht Düsseldorf, 2003-07-18, 18 K 5779/02 AO
Finanzgericht Düsseldorf, 2003-07-18, 18 K 5779/02 AO
18 K 5779/02 AOSteuergericht18.07.2003
Regest
Zu den Ermessensvoraussetzungen für die Festsetzung eines Verspätungszuschlags bei bestehender Dauerfristverlängerung.
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 18 K 5779/02 AO — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-07-18
Aktenzeichen: 18 K 5779/02 AO
ECLI: ECLI:DE:FGD:2003:0718.18K5779.02AO.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Senat
Normen: AO § 152 Abs. 1; AO § 152 Abs. 2 Satz 2; UStDV § 48 Abs. 1 Satz 2; UStDV § 47 Abs. 1 Satz 1; AO § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; AO § 120 Abs. 2 Nr. 4
Leitsätze
Zu den Ermessensvoraussetzungen für die Festsetzung eines Verspätungszuschlags bei bestehender Dauerfristverlängerung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
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