Finanzgericht Düsseldorf, 2003-08-12, 3 K 4640/01 E

3 K 4640/01 ESteuergericht12.08.2003

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Düsseldorf — 3 K 4640/01 E — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-08-12

Aktenzeichen: 3 K 4640/01 E

ECLI: ECLI:DE:FGD:2003:0812.3K4640.01E.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Senat

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid für 1991 vom 12.11.1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.01.1997 wird abgeändert und die Steuer auf 35.043,95 EUR (= 68.540 DM) herabgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens - einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens -trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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