7 K 3527/02 E•Finanzgericht Düsseldorf, 2003-08-13, 7 K 3527/02 E
Finanzgericht Düsseldorf, 2003-08-13, 7 K 3527/02 E
7 K 3527/02 ESteuergericht13.08.2003
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 7 K 3527/02 E — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-08-13
Aktenzeichen: 7 K 3527/02 E
ECLI: ECLI:DE:FGD:2003:0813.7K3527.02E.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Senat
Tenor
Der Einkommensteuerbescheid 2000 vom 9.7.2001 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung werden dahingehend geändert, dass die von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen für die künstliche Befruchtung in Höhe von 17.912,04 DM als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.
Die Berechnung der Einkommensteuer 2000 wird dem Beklagten übertragen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
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