Finanzgericht Düsseldorf, 2003-08-14, 11 K 3786/00 F

11 K 3786/00 FSteuergericht14.08.2003

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Düsseldorf — 11 K 3786/00 F — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-08-14

Aktenzeichen: 11 K 3786/00 F

ECLI: ECLI:DE:FGD:2003:0814.11K3786.00F.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Senat

Tenor

Der Änderungsbescheid über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung für 1985 vom 8. Juni 1999 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 15. Juni 2000 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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