6 K 130/02 F•Finanzgericht Düsseldorf, 2003-08-19, 6 K 130/02 F
Finanzgericht Düsseldorf, 2003-08-19, 6 K 130/02 F
6 K 130/02 FSteuergericht19.08.2003
Regest
Zur Nichtigkeit eines als "Einspruchsentscheidung" bezeichneten Feststellungsbescheides gem. § 251 Abs. 3 AO.
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 6 K 130/02 F — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-08-19
Aktenzeichen: 6 K 130/02 F
ECLI: ECLI:DE:FGD:2003:0819.6K130.02F.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: AO § 251 Abs. 3; AO § 347 Abs. 1 Nr. 1; AO § 125 Abs. 1
Leitsätze
Zur Nichtigkeit eines als "Einspruchsentscheidung" bezeichneten Feststellungsbescheides gem. § 251 Abs. 3 AO.
Tenor
Die Einspruchsentscheidung vom 11.12.2001 wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die mit dem Feststellungsbescheid gemäß § 251 Abs. 3 Abgabenordnung verbundene Einspruchsentscheidung vom 20.08.2001 nichtig ist.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
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