Finanzgericht Düsseldorf, 2003-08-19, 6 K 130/02 F

6 K 130/02 FSteuergericht19.08.2003

Regest

Zur Nichtigkeit eines als "Einspruchsentscheidung" bezeichneten Feststellungsbescheides gem. § 251 Abs. 3 AO.

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Düsseldorf — 6 K 130/02 F — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-08-19

Aktenzeichen: 6 K 130/02 F

ECLI: ECLI:DE:FGD:2003:0819.6K130.02F.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: AO § 251 Abs. 3; AO § 347 Abs. 1 Nr. 1; AO § 125 Abs. 1

Leitsätze

Zur Nichtigkeit eines als "Einspruchsentscheidung" bezeichneten Feststellungsbescheides gem. § 251 Abs. 3 AO.

Tenor

Die Einspruchsentscheidung vom 11.12.2001 wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die mit dem Feststellungsbescheid gemäß § 251 Abs. 3 Abgabenordnung verbundene Einspruchsentscheidung vom 20.08.2001 nichtig ist.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.