18 V 2853/04 A (E,U)•Finanzgericht Düsseldorf, 2004-07-20, 18 V 2853/04 A (E,U)
Finanzgericht Düsseldorf, 2004-07-20, 18 V 2853/04 A (E,U)
18 V 2853/04 A (E,U)Steuergericht20.07.2004
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 18 V 2853/04 A (E,U) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-07-20
Aktenzeichen: 18 V 2853/04 A (E,U)
ECLI: ECLI:DE:FGD:2004:0720.18V2853.04A.E.U.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Senat
Tenor
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Auf den Antrag der Antragsteller wird die Vollziehung der Einkommensteueränderungsbescheide 1999 bis 2001 vom 8. März 2004 insoweit bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung ausgesetzt, als die Änderung auf den Hinzuschätzungen aufgrund der Nachkalkulation nach Textziffer 2.3 des Betriebsprüfungsberichts vom 17. Februar 2004 beruht. Die Berechnung der auszusetzenden Steuer wird dem Antragsgegner übertragen.
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Auf den Antrag des Antragstellers wird die Vollziehung der Umsatzsteueränderungsbescheide 1999 bis 2001 vom 8. März 2004 insoweit bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung ausgesetzt, als die Änderung auf den Hinzuschätzungen aufgrund der Nachkalkulation nach Textziffer 2.3 des Betriebsprüfungsberichts vom 17. Februar 2004 beruht. Die Berechnung der auszusetzenden Steuer wird dem Antragsgegner übertragen.
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Der Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteueränderungsbescheide 1999 bis 2001 vom 8. März 2004 wird abgelehnt.
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Die Gerichtskosten tragen die Antragstellerin zu 22% und der Antragsgegner zu 78%. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers trägt der Antragsgegner. Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin trägt der Antragsgegner zu 56%. Die übrigen Kosten werden nicht erstattet.
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