6 K 293/02 K,G,BB,BA•Finanzgericht Düsseldorf, 2004-11-23, 6 K 293/02 K,G,BB,BA
Finanzgericht Düsseldorf, 2004-11-23, 6 K 293/02 K,G,BB,BA
6 K 293/02 K,G,BB,BASteuergericht23.11.2004
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 6 K 293/02 K,G,BB,BA — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-11-23
Aktenzeichen: 6 K 293/02 K,G,BB,BA
ECLI: ECLI:DE:FGD:2004:1123.6K293.02K.G.BB.BA.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Senat
Tenor
Unter Abänderung der Änderungsbescheide zur Körperschaftsteuer 1991 und 1992 vom 12.03.1996, zum Gewerbesteuer-Messbetrag 1992 vom 22.02.1996 und zum Einheitswert des Betriebsvermögens zum 01.01.1992 und zum 01.01.1993 vom 26.02./17.05.1996 und Aufhebung der Einspruchsentscheidungen vom 12.12.2001 wird
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die Körperschaftsteuer in der Weise festgesetzt, dass bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens - unter Anpassung der Gewerbesteuer-Rückstellungen - Zuführungen zum Posten "Rückstellung für Entfernungsverpflichtung" in Höhe von 559.093 DM (1991) bzw. 241.660 DM (1992) berücksichtigt werden,
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der Gewerbesteuer-Messbetrag unter Berücksichtigung der Änderung zu 1. herabgesetzt,
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der Einheitswert des Betriebsvermögens in der Weise festgesetzt, dass - unter Korrektur der Abzugsposten "Steuern lt. Bp" - ein Abzugsposten "Rückstellung für Entfernungsverpflichtung" in Höhe von 559.093 DM (01.01.1992) bzw. 800.753 DM (01.01.1993) angesetzt wird.
Die Berechnung der festgesetzten Steuern bzw. der festgestellten Beträge wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
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