4 K 6020/02 Z•Finanzgericht Düsseldorf, 2004-11-29, 4 K 6020/02 Z
Finanzgericht Düsseldorf, 2004-11-29, 4 K 6020/02 Z
4 K 6020/02 ZSteuergericht29.11.2004
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 4 K 6020/02 Z — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-11-29
Aktenzeichen: 4 K 6020/02 Z
ECLI: ECLI:DE:FGD:2004:1129.4K6020.02Z.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat
Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden nach Art. 234 EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
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Gehören getrennt eingeführte Schraubereinsätze mit Vierkantantrieb für Schlitz-, Kreuzschlitz-, TX- (Innentorx) und Innensechskantschrauben der im Beschluss näher beschriebenen Art in die Position 8204?
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Gehören getrennt eingeführte Teile des im Beschluss näher beschriebenen Vierkantsystems, die bei ihrer Verwendung das Verbindungselement (Mutter, Schraube) nicht unmittelbar berühren, in die Position 8204?
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Gehören getrennt eingeführte Drehmomentschlüssel des Vierkantsystems der im Beschluss näher beschriebenen Art in die Position 8204?
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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