4 Ko 3099/04 KF•Finanzgericht Düsseldorf, 2005-01-31, 4 Ko 3099/04 KF
Finanzgericht Düsseldorf, 2005-01-31, 4 Ko 3099/04 KF
4 Ko 3099/04 KFSteuergericht31.01.2005
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 4 Ko 3099/04 KF — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-01-31
Aktenzeichen: 4 Ko 3099/04 KF
ECLI: ECLI:DE:FGD:2005:0131.4KO3099.04KF.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat
Tenor
Unter Änderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 2. März 2004 werden die dem Erinnerungsführer zu erstattenden Kosten auf insgesamt 7.730,30 EUR (15.119,16 DM) festgesetzt. Die weitergehende Erinnerung wird zurückgewiesen.
Der Erinnerungsführer trägt die Kosten des Verfahrens zu 57 %, der Erinnerungsgegner zu 43 %.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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