Finanzgericht Düsseldorf, 2005-03-08, 6 K 5037/01 K

6 K 5037/01 KSteuergericht08.03.2005

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Düsseldorf — 6 K 5037/01 K — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-03-08

Aktenzeichen: 6 K 5037/01 K

ECLI: ECLI:DE:FGD:2005:0308.6K5037.01K.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Senat

Tenor

Unter Abänderung des Körperschaftsteuerbescheides 1993 vom 18.04.2002 wird die Körperschaftsteuer 1993 unter Berücksichtigung einer Körperschaftsteuerminderung auf Grund einer den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Ausschüttung im Sinne des § 27 Abs. 3 Satz 1 KStG a.F. in Höhe von 81.008.000 DM für das Wirtschaftsjahr 1993 festgesetzt. Der Körperschaftsteuerminderungsbetrag wird entsprechend festgestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

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