Finanzgericht Düsseldorf, 2005-04-12, 3 K 4223/03 E

3 K 4223/03 ESteuergericht12.04.2005

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Düsseldorf — 3 K 4223/03 E — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-04-12

Aktenzeichen: 3 K 4223/03 E

ECLI: ECLI:DE:FGD:2005:0412.3K4223.03E.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Senat

Tenor

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 25.06.2003 und Änderung des Einkommensteuerbescheids 1999 vom 05.09.2000 wird die Einkommen-steuer auf 13.605,98 Euro festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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