3 K 4223/03 E•Finanzgericht Düsseldorf, 2005-04-12, 3 K 4223/03 E
Finanzgericht Düsseldorf, 2005-04-12, 3 K 4223/03 E
3 K 4223/03 ESteuergericht12.04.2005
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 3 K 4223/03 E — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-04-12
Aktenzeichen: 3 K 4223/03 E
ECLI: ECLI:DE:FGD:2005:0412.3K4223.03E.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Senat
Tenor
Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 25.06.2003 und Änderung des Einkommensteuerbescheids 1999 vom 05.09.2000 wird die Einkommen-steuer auf 13.605,98 Euro festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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