10 K 1657/02 F•Finanzgericht Düsseldorf, 2005-05-31, 10 K 1657/02 F
Finanzgericht Düsseldorf, 2005-05-31, 10 K 1657/02 F
10 K 1657/02 FSteuergericht31.05.2005
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 10 K 1657/02 F — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-05-31
Aktenzeichen: 10 K 1657/02 F
ECLI: ECLI:DE:FGD:2005:0531.10K1657.02F.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Senat
Tenor
Der zusammengefasste Aufhebungsbescheid vom 31.10.2001 und die dazu
ergangene Einspruchsentscheidung vom 21.2.2002 werden aufgehoben, soweit darin Veranlagungen der Kalenderjahre 1991 bis 1994 aufgehoben worden sind.
Hinsichtlich der Kalenderjahre 1996 bis 1998 werden die Einkünfte der Klägerin unter Änderung des zusammengefassten Aufhebungsbescheides vom 31.10.2001 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 21.2.2002 wie folgt festgestellt:
1996 1997 1998
Einkünfte aus Gewerbebetrieb - 45.678,-- DM - 9.563,-- DM - 3.613,-- DM
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 84 v.H. und die Klägerin
zu 16 v.H..
Die Revision wird zugelassen, soweit der Rechtsstreit die Kalenderjahre 1991
bis 1994 betrifft.
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