Finanzgericht Düsseldorf, 2005-06-03, 8 K 3239/00 L

8 K 3239/00 LSteuergericht03.06.2005

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Düsseldorf — 8 K 3239/00 L — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-06-03

Aktenzeichen: 8 K 3239/00 L

ECLI: ECLI:DE:FGD:2005:0603.8K3239.00L.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Senat

Tenor

Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 5. Oktober 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Mai 2000 wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Lohnsteuer in Höhe von 622,75 EUR und Solidaritätszuschlag in Höhe von 46,71 EUR zu erstatten; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 85 v.H. und der Beklagte

zu 15 v.H..

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Die Revision wird zugelassen.

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