7 K 3080/02 E,V,AO•Finanzgericht Düsseldorf, 2005-06-08, 7 K 3080/02 E,V,AO
Finanzgericht Düsseldorf, 2005-06-08, 7 K 3080/02 E,V,AO
7 K 3080/02 E,V,AOSteuergericht08.06.2005
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 7 K 3080/02 E,V,AO — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-06-08
Aktenzeichen: 7 K 3080/02 E,V,AO
ECLI: ECLI:DE:FGD:2005:0608.7K3080.02E.V.AO.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Senat
Tenor
Die Einkommensteuerbescheide 1989, 1990 und 1991 jeweils vom 11.06.2001 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 29.04.2002 werden ersatzlos aufgehoben.
Der Bescheid über die Festsetzung von Hinterziehungszinsen vom 24.07.2001 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 29.04.2002 wird insoweit aufgehoben, als für die Einkommensteuer 1989, 1990 und 1991 Hinterziehungszinsen festgesetzt worden sind. Die Berechnung des festzusetzenden Betrags wird dem Beklagten auferlegt.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 12 v. H. und der Beklagte zu 88 v. H..
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