14 K 6184/01 F•Finanzgericht Düsseldorf, 2005-06-13, 14 K 6184/01 F
Finanzgericht Düsseldorf, 2005-06-13, 14 K 6184/01 F
14 K 6184/01 FSteuergericht13.06.2005
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 14 K 6184/01 F — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-06-13
Aktenzeichen: 14 K 6184/01 F
ECLI: ECLI:DE:FGD:2005:0613.14K6184.01F.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Senat
Tenor
Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für 1994 vom 20. Februar 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. September 2001 wird hinsichtlich des der Klägerin zugerechneten Veräußerungsgewinns in Höhe von 1.134.574,00 DM (= 580.098,47 Euro) aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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