14 K 5656/04 Kg•Finanzgericht Düsseldorf, 2005-07-04, 14 K 5656/04 Kg
Finanzgericht Düsseldorf, 2005-07-04, 14 K 5656/04 Kg
14 K 5656/04 KgSteuergericht04.07.2005
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 14 K 5656/04 Kg — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-07-04
Aktenzeichen: 14 K 5656/04 Kg
ECLI: ECLI:DE:FGD:2005:0704.14K5656.04KG.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Senat
Tenor
Der Bescheid vom 6. September 2004 und die Einspruchsentscheidung vom
- September 2004 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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