Finanzgericht Düsseldorf, 2005-07-04, 14 K 5656/04 Kg

14 K 5656/04 KgSteuergericht04.07.2005

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Düsseldorf — 14 K 5656/04 Kg — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-07-04

Aktenzeichen: 14 K 5656/04 Kg

ECLI: ECLI:DE:FGD:2005:0704.14K5656.04KG.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Senat

Tenor

Der Bescheid vom 6. September 2004 und die Einspruchsentscheidung vom

  1. September 2004 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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