6 K 3842/02 K,F•Finanzgericht Düsseldorf, 2005-07-05, 6 K 3842/02 K,F
Finanzgericht Düsseldorf, 2005-07-05, 6 K 3842/02 K,F
6 K 3842/02 K,FSteuergericht05.07.2005
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Düsseldorf — 6 K 3842/02 K,F — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-07-05
Aktenzeichen: 6 K 3842/02 K,F
ECLI: ECLI:DE:FGD:2005:0705.6K3842.02K.F.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Senat
Tenor
Unter teilweiser Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 18.06.2002 und Abänderung der Bescheide über Körperschaftsteuer 1993 und zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 47 Abs. 1 KStG auf den 31.12. 1993 werden
die Körperschaftsteuer 1993 ohne Herstellung der Ausschüttungsbelastung für eine vGA von EUR 235.470,36 (DM 460.540) festgesetzt;
die Körperschaftsteuererhöhungs- und -minderungsbeträge entsprechend festgestellt;
die Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals unter Berücksichtigung der geänderten Ausschüttung festgestellt.
Die Berechnung der geänderten Steuer- und Feststellungsbeträge wird dem Beklagten übertragen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte und die Klägerin zu je 1/2.
Die Revision wird zugelassen.
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